Andre Paul Landherr

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Anwaltzskanzlei Landherr

Familienrecht

Familienrecht

Keine anderen Rechtsstreitigkeiten sind mit derart vielen Emotionen behaftet wie Auseinandersetzungen im Bereich des Familienrechts.

Wenn es um Trennungen, Scheidungen, Unterhalt für den Ehegatten oder die Kinder geht, ist es deshalb von besonderer Bedeutung, einen umsichtigen, erfahrenen und zuverlässigen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen.

Im Folgenden haben wir Ihnen einige der am häufigsten gestellten Fragen beantwortet

Das Trennungsjahr ist die Phase zwischen der Trennung der Ehegatten und der rechtlichen Scheidung der Ehe. Zumeist zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen, wenn eine sogenannte Trennung von „Tisch und Bett“ vollzogen wird. Das bedarf insbesondere einer Trennung der Bankkonten und die Ehegatten dürfen nicht mehr füreinander sorgen (z.B.: Putzen, Kochen, Waschen etc.).
An den meisten Gerichten ist es zulässig, einen Scheidungsantrag bereits zehn Monate nach der Trennung einzureichen, weil das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs mehrere Monate dauert und das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung dann abgelaufen ist, wenn es zu der Verhandlung kommt.
Im Scheidungsverfahren lassen Sie sich am besten von einer Fachanwältin für Familienrecht begleiten und unterstützen.

Der Scheidungsantrag kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. Ein Rechtsanwalt darf nicht beide Beteiligte im Rahmen einer Scheidung vertreten.
Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Dieser kann dann auf den Scheidungsantrag hin Stellung nehmen, muss sich dabei aber nicht anwaltlich vertreten lassen.
Die Zustimmung zur Scheidung kann der andere Ehegatte auch ohne anwaltliche Vertretung erklären jedenfalls dann, wenn keine Folgesachen, z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, zu regeln sind. Die Details kann ihnen eine Fachanwältin für Familienrecht erklären.

Die Kosten einer Scheidung sind gesetzlich festgelegt. Sie richten sich nach den Einkommensverhältnissen Nettogehältern der Eheleute.
Werden im Rahmen der Scheidung weitere Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern oder der Aufenthalt der Kinder, geltend gemacht, erhöhen sich dadurch die Gerichts- und Anwaltskosten.
Im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches kann Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht bereits die voraussichtlichen Kosten mitteilen.
Kann ein Ehegatte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wenn diese gewährt wird, werden die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten durch die Staatskasse getragen. Auch zu diesem Thema berät Sie Ihr Rechtsanwalt und unterstützt Sie bei der Beantragung.

Zunächst einmal ist über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden. Hier geht es um die Frage, bei welchem Elternteil das minderjährige Kind lebt.
Soweit sich die Eltern jedoch nicht einigen können, wo die Kinder leben sollen, muss eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden.
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht gewöhnlich lebt.
Kraft Gesetzes sind die Kindeseltern, Großeltern, Geschwister sowie Pflegepersonen dem Grunde nach umgangsberechtigt.
Das Umgangsrecht kann stunden- oder tageweise Kontakte vorsehen, Übernachtungen und Ferienregelung einschließen. Der Umgang ist vom Willen des Kindes, dessen Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand abhängig.
Auch zu diesen Fragen berät Sie Ihre Fachanwältin für Familienrecht

Der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, hat Barunterhalt zu leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Unterbringung, Betreuung und Versorgung des Kindes.
Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Einkommenssituation des Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner monatlichen Belastungen und nach dem Alter des Kindes.
Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ dient als Leitlinie für den zu zahlenden Kindesunterhalt.
Der Unterhaltsverpflichtete hat aber auch einen Anspruch auf einen notwendigen Selbstbehalt.
Liegt ein Mangelfall vor, kann also der eigentlich geschuldete Kindesunterhalt nicht gezahlt werden, springt ggf. die Unterhaltsvorschusskasse ein.
Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt endet dabei grundsätzlich mit Abschluss der ersten Ausbildung.
Fragen rund um den Kindesunterhalt beantwortet Ihnen Ihr Fachanwalt für Familienrecht. Diese berechnet Ihnen auch die Höhe des Anspruches.

Sind Fragen unbeantwortet geblieben? Kontaktieren Sie uns gerne.

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