Andre Paul Landherr

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Verkehrsrecht

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„Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung“ drückte Kaiser Wilhelm II. seinerzeit aus, wie wenig er von der neuen Fortbewegung per Motorantrieb hielt. Damit lag er aber wohl falsch, heute ist es der Deutschen liebstes Kind – das Auto.

Groß ist dann der Ärger, wenn dieses nach einem Unfall beschädigt ist und es dann auch noch Probleme mit der Schadensregulierung gibt.

Noch größer ist der Ärger, wenn sich der gerade erworbene Wagen als Montagsauto entpuppt oder nicht das hält, was der Verkäufer versprochen hat.

Am größten ist der Ärger, wenn Vater Staat den Führerschein kurzzeitig (Fahrverbot) oder auf Dauer (Entziehung der Fahrerlaubnis) wegnehmen möchte, weil man sich rechtswidrig verhalten haben soll oder einem sogar grundsätzlich die Eignung zum Führen eines PKW abgesprochen wird.

Hier hilft Ihnen der Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne weiter.

Unfallschaden melden



Im Folgenden haben wir Ihnen einige der am häufigsten gestellten Fragen beantwortet

Es ist dringend davon abzuraten, die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung selbstständig oder mit Unterstützung der Werkstatt vorzunehmen. Es liegt naturgemäß im Interesse des Versicherers, die Ansprüche des Geschädigten so weit wie eben möglich zu kürzen und das zumeist zu Unrecht. Die Regulierung sollten Sie deshalb immer in die Hände eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht geben, denn der kann auf Augenhöhe mit den Sachbearbeitern des Versicherers Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen. Darüber hinaus hat die gegnerische Versicherung auch noch im Umfang der Haftung des Unfallgegners die anfallenden Anwaltskosten zu erstatten. Heißt also, dass bei einem unverschuldeten Unfall gar keine Kosten für Sie anfallen und bei einem eigenen Mitverschulden Kosten dadurch ausgeschlossen werden können, dass der Ihnen entstandene Schaden nur anteilig geltend gemacht wird.

Schon beim Ausfüllen des Anhörungsbogens können diverse Fehler gemacht werden, so dass es angeraten ist, sich schon nach Erhalt des Anschreibens mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen. Viele Verfahren werden zu Unrecht eingeleitet und es bestehen gute Aussichten, sich erfolgreich gegen den Vorwurf zu wehren. Die telefonische Erstberatung in derartigen Angelegenheiten ist für Sie kostenlos, so dass Sie nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheids immer erst einmal Rücksprache mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens führen sollten.

Es gibt Fälle, in denen die Führerscheinstellen derartige Anordnungen treffen dürfen, ohne dass Ihnen eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass Sie aufgrund Ihres Alters oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen (z.B. nach Schlaganfall oder wegen bekannt gewordener Alkoholabhängigkeit) eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen könnten, kommt die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in Betracht. Bevor Sie sich in solchen Fällen mit der Behörde oder einem Gutachter in Verbindung setzen, sollten Sie in jedem Fall zunächst Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht halten.

Bei Gebrauchtwagenkäufen von Privat wird in aller Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie als Käufer vollständig ohne Rechte und Ansprüche sind, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Fahrzeug mangelhaft ist und nicht den Anpreisungen des Verkäufers entspricht. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft u.a. für Sie, welche Beschaffenheitsvereinbarungen im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses getroffen worden sind. Weicht also die sog. „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ ab, haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung oder aber auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Insbesondere weil die Rückabwicklung von KfZ-Kaufverträgen mit erheblichen (rechtlichen) Problemen verbunden ist, sollten Sie sich bei Problemen mit dem Neu- oder Gebrauchtwagen an den Fachanwalt für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens wenden. Eine bestehende Verkehrsrechtsschutzsversicherung kann hinsichtlich der entstehenden kosten unterstützen

Noch immer besteht die Möglichkeit, gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche oder gar die Wandlung des Kaufvertrages durchzusetzen. Aktuell besteht zumindest der Verdacht, dass nicht nur die Volkswagen AG von dieser Problematik betroffen ist, sondern auch andere deutsche Fahrzeugbauer möglicherweise manipuliert haben. Sollten Sie also den Anfangsverdacht haben, dass Ihr Fahrzeug vom dem „Dieselskandal“ betroffen sein könnte, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Ich überprüfe für Sie zunächst, ob Ihr Fahrzeug von den Manipulationen betroffen ist und informiere Sie über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Hersteller. Wenn Sie sich daraufhin entscheiden, keine Ansprüche durchsetzen zu wollen, fallen für Sie auch nur die überschaubaren Kosten einer anwaltlichen Beratung an, die auch von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen werden.

Bundesweit vertreten aktuell die Obergerichte unterschiedliche Meinungen darüber, ob einem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn dieser erstmals negativ dadurch auffällt, dass er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. In NRW wird aktuell einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, wenn dieser einmalig unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug führt und sich zusätzlich herausstellt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen gelegentlichen Konsumenten handelt. Gelegentlicher Konsument ist bereits derjenige, der in einem Zeitraum von mehreren Jahren mindestens zwei Mal „gekifft“ hat. So führt oft schon eine Aussage gegenüber Polizeibeamten dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Behauptet man nämlich bei der Kontrolle, man habe einmalig vor einer Woche Haschisch geraucht, zieht die Behörde daraus die Schlussfolgerung, dass man gelegentlicher Konsument ist. Begründet wird das damit, dass die zugegebene Einnahme vor einer Woche der erste und die Einnahme in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Kontrolle der zweite Konsum war. Ein Nachweis des Konsums kann nämlich nur in einem sehr kurzen Zeitfenster nach der Einnahme erbracht werden. Die Behörde hat dann also den zweiten Verstoß durch die Blutprobe bewiesen, der erste Verstoß ist gegenüber der Polizei eingeräumt worden und schon wird man als gelegentlicher Konsument eingestuft, die Fahrerlaubnis wird entzogen. In solchen Fällen sollte man also keine Angaben zu seinem Konsumverhalten gegenüber der Polizei machen und sich nach der Kontrolle nach Möglichkeit sofort mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen.

Sind Fragen unbeantwortet geblieben? Kontaktieren Sie uns gerne.

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